Allgemeine Geschäftsbedingungen der eubylon GmbH

Die folgenden Bestimmungen gelten zwischen der eubylon GmbH (Auftragnehmer) und dem Auftraggeber als für die gesamte Dauer der Geschäftsverbindung ausschließlich und verbindlich vereinbart. Widersprechende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers verpflichten den Auftragnehmer nur dann, wenn sie unter konkreter Bezeigung von ihm schriftlich anerkannt wurden.

Alle Auftragsangebote sind grundsätzlich auf elektronischem Wege (Email, Upload) und nur an die vom Auftragnehmer bezeichneten Empfänger (Personen, Server) zu senden. Andere Übermittlungsarten begründen keine Verpflichtung des Auftragnehmers, es sei denn, er bestätigt seinerseits deren Empfang und die Auftragsannahme. Für die vom Auftragnehmer zur Übersetzung akzeptierten Dateiformate wird auf die Homepage verwiesen. Dort nicht aufgelistete Dateiformate bearbeitet der Auftragnehmer nach Rückfrage und gegen Aufpreis.

Jeder Auftrag muss den Gegenstand des Geschäfts durch Angabe des relevanten Fachgebiets, der Zielsprache und des beabsichtigten Verwendungszwecks genau bezeichnen. Änderungen, Bestätigungen und/oder Wiederholungen sind vom Auftraggeber als solche klar herauszustellen. Auftragsangebote sind ausschließlich über die auf der Website des Auftragnehmers niedergelegten Formulare zu senden. Die vom Auftraggeber gemachten Angaben sind für den Auftragnehmer nicht verbindlich; entscheidend ist jeweils die tatsächliche Natur eines Textes (hinsichtlich Fachgebiet, Länge des Textes, Schwierigkeitsgrad u.ä.).

Der Auftraggeber wird dem Auftragnehmer schon auf dem Auftragsformular Ansprechpartner in seinem Unternehmen benennen, die für die Dauer der Bearbeitung verfügbar und mit der dem Auftrag zugrunde liegenden Materie vertraut sind sowie über Vollmachten verfügen, die sie zu rechtlich verbindlichen Entscheidungen in der Auftragsangelegenheit bevollmächtigen. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer auf Verlangen alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die dieser zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgabe benötigt.

Der Auftragnehmer wird alle bei ihm zur Übersetzung eingehenden Texte seinen Übersetzern anbieten. Durch dieses Anbieten zur Übersetzung kommt kein Vertrag über die Durchführung der Übersetzungsarbeiten zustande. Das Auftragsangebot des Auftraggebers wird erst dann wirksam angenommen, wenn der Auftragnehmer dem Auftraggeber die Annahme zur Übersetzung schriftlich (Kommunikationen per Email sind der Schriftform für den Zweck dieses Vertrages gleichgesetzt) anzeigt. Für den Vertragsinhalt ist die Auftragsbestätigung maßgebend, sofern eine solche erfolgt. Mündliche Nebenabreden entfalten keine Wirksamkeit, sofern sie nicht schriftlich bestätigt wurden. Der Auftragnehmer behält sich vor, Irrtümer in seinen Angeboten, Rechnungen und Mitteilungen, wie z. B. Schreib- und Rechenfehler und die aus ihnen abgeleiteten Ergebnisse jederzeit zu berichtigen. Der Auftragnehmer hat ebenfalls das Recht, Nachbesserungsarbeiten durchzuführen.

Alle Angebote und Preise des Auftragnehmers sind unverbindlich freibleibend, sofern sie in der Angebotsannahme nicht ausdrücklich als bindend bezeichnet sind.

Der Auftragnehmer ist ausdrücklich berechtigt, Leistungen oder Teile davon durch Dritte erbringen zu lassen. Macht er von dieser Möglichkeit Gebrauch, haftet er nur für die sorgfältige Auswahl und Beaufsichtigung der von ihm beauftragten Personen. Dieser Auswahlverpflichtung ist dann Genüge getan, wenn die beauftragten Personen vom Auftragnehmer mittels aussagefähiger Testverfahren geprüft wurden.

Das Auftragsverhältnis besteht grundsätzlich zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer. Kontakte des Auftraggebers mit den zur Bearbeitung eines Auftrages eingesetzten Dritten sind nur mit Einwilligung des Auftragnehmers gestattet. Ansprüche gegen beauftragte Dritte können an den Auftraggeber abgetreten werden.

Der Auftraggeber versichert mit Auftragserteilung, dass ihm alle Urheber- und/oder andere Nutzungsrechte, die zur Bearbeitung erforderlich sind, zustehen. Mit der Auftragserteilung überträgt er alle für die Übersetzung erforderlichen Rechte im notwendigen Umfang an den Auftragnehmer. Werden durch die Übersetzung Rechte Dritter verletzt, so stellt der Auftraggeber den Auftragnehmer schon jetzt von allen Ansprüchen Dritter einschließlich anfallender Rechtsverfolgungskosten frei.

Der Auftragnehmer behält sich bis zur vollständigen Begleichung der vom Auftraggeber geschuldeten Vergütung sämtliche Nutzungs- und Verwertungsrechte an den Werken vor, unerheblich davon, ob diese auf Vertrag oder Gesetz beruhen. Eine Übergabe oder Übersendung der Werke durch den Auftragnehmer, auch in elektronischer Form, begründet kein Nutzungsrecht des Auftraggebers an denselben. Der Auftragnehmer hat das Recht, jegliche Nutzung der erbrachten Leistungen zu untersagen, solange der Auftraggeber die vereinbarte Vergütung noch nicht vollständig entrichtet hat und er sich im Zahlungsverzug befindet. Dies gilt auch, wenn über das Vermögen des Auftraggebers ein Insolvenzverfahren eingeleitet wurde. Der Auftragnehmer kann in diesen Fällen die Herausgabe aller dem Auftraggeber überlassenen Datenträger verlangen. Sollte der Auftraggeber Kopien oder Vervielfältigungen der überlassenen Daten angefertigt haben, sind diese zu vernichten bzw. von Datenträgern zu löschen. Im Rahmen des Übersetzungsauftrags erstellte Translation Memorys sind Eigentum des Auftragnehmers. Die Lieferung einer Kopie der Translation Memorys erfolgt nur nach gesonderten Vereinbarung.

Der Auftragnehmer gewährleistet die dem Standesrecht der Übersetzer entsprechende Verschwiegenheit in den Grenzen der unten unter Haftung und Schadenersatz niedergelegten Einschränkungen. Der Auftraggeber wird seinerseits über alle ihm im Laufe der Geschäftsverbindung bekannt werdenden Abläufe und/oder Umstände des Betriebes des Auftragnehmers Stillschweigen bewahren, soweit solche Abläufe und/oder Umstände nicht bereits öffentlich sind.

Die Parteien verpflichten sich, Details ihrer Geschäftsbeziehungen Dritten in keiner Form mitzuteilen oder zugänglich zu machen. Dies betrifft insbesondere den Inhalt von zu übersetzenden Unterlagen, Preisvereinbarungen und -gestaltungen sowie Durchführungsabläufe. Eine Bekanntgabe solcher Informationen ist nur dann zulässig, wenn sich der Bekanntgebende einer nicht anders abwendbaren rechtlichen Pflicht zu Offenlegung ausgesetzt sieht.

Die Lieferung erfolgt in dem im Angebot ausgewiesenen Dateiformat. Vorgegebene Lieferfristen sind nicht verbindlich und keine wesentlichen Vertragsbestandteile. Sie berechnen sich ab dem Zeitpunkt der Auftragsbestätigung, beginnen jedoch nicht zu laufen, bevor nicht alle technischen Einzelheiten und ergänzende Angaben vom Auftraggeber bereitgestellt wurden. Eine Verbindlichkeit von Fristen entsteht nur dann, wenn eine Lieferfrist zwischen den Parteien ausdrücklich elektronisch schriftlich als fixe Frist vereinbart ist. Ein nicht erheblicher Verzug des Auftragnehmers berechtigt den Auftraggeber nicht zum Rücktritt vom Vertrag. Der Auftragnehmer ist ausdrücklich zu Teilleistungen berechtigt.
Die voraussichtlichen Preise ergeben sich aus den jeweils aktuellen Preis- und Honorarlisten der eubylon GmbH. Die für einen Übersetzungsauftrag verbindlichen Preise sind die Preise, die in der elektronisch übermittelten Auftragsbestätigung genannt werden. Alle Preise sind Nettopreise. Andere Aufwendungen als die, die den Übersetzungsvorgang betreffen, werden gesondert in Rechnung gestellt. Der Rechnungsbetrag wird 14 Tage nach Erhalt der Rechnung ohne Abzug fällig. Zahlt der Auftraggeber bis zu diesem Zeitpunkt nicht, kommt er in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Mahnt der Auftragnehmer trotzdem, kann er Gebühren von EURO 10 in Rechnung stellen. Der Verzugszins beträgt 8%. Der Nachweis eines höheren Schadens bleibt dem Auftraggeber unbenommen. Gewährleistungsansprüche berechtigen den Auftraggeber nicht zur Zurückhaltung vereinbarter Zahlungen oder zur Aufrechnung. Schecks und Wechsel werden nur zahlungshalber, letztere nur aufgrund besonderer Vereinbarung entgegengenommen, wobei Diskont, Wechselsteuer, Einzugs- und sonstige Kosten und Gebühren zu Lasten des Bestellers gehen.
Der Auftragnehmer ist grundsätzlich zur Erstellung einer mangelfreien Arbeitsübersetzung (sog. convenient translation) verpflichtet, es sei denn, es wurden ausdrücklich schriftlich andere Standards vereinbart. Geringfügige Mängel sind unbeachtlich. Der Auftragnehmer haftet gegenüber allen Ansprüchen des Auftraggebers dem Grunde nach nur für grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz. In der Höhe ist ein Schadensersatzanspruch auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt. Eine Haftung für einfache Fahrlässigkeit kommt nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten in Betracht und ist in der Höhe auf das Doppelte des Auftragsvolumens beschränkt.

Eine Rückgriffshaftung für Schäden Dritter ist ausdrücklich ausgeschlossen. Eine Haftung für Fehler, die auf niedrige Qualität, insbesondere Unleserlichkeit, Handschriftlichkeit sowie Unvollständigkeit oder Verspätung der Vorlagen oder dazugehöriger Teile zurückgehen, ist ausgeschlossen. Für Schäden, die aus jeglicher Art der Veröffentlichung – auch durch Vortrag – oder eine vielfache Verbreitung entstehen, kann keine Haftung übernommen werden. Auch wenn der Veröffentlichungs- oder Verbreitungszweck in der Auftragsbestätigung niedergelegt wurde bzw. durch den Auftragnehmer schriftlich genehmigt wurde, geschieht die Weiterverwendung von Übersetzungen auf eigene Gefahr des Auftraggebers.

Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden aufgrund höherer Gewalt und/oder von Arbeitskämpfen. Bei deren Eintritt haben beide Parteien das Recht zum Rücktritt vom Vertrag. Dem Auftragnehmer sind in jedem Fall die bis zu diesem Zeitpunkt bereits getätigten Aufwendungen und Leistungen zu vergüten.

Der Auftragnehmer wird seine Software und Dateien regelmäßig auf Computerviren überprüfen. Dazu wird er Virenlisten eines gängigen Anti-Viren-Softwareherstellers verwenden, die – soweit verfügbar – nicht älter als ein Monat sind. Aufgrund der Vielfältigkeit der Viren und deren Weiterentwicklung wird jedoch eine Haftung für deren Übermittlung und durch sie verursachte Schäden grundsätzlich ausgeschlossen. Der Auftraggeber ist seinerseits verpflichtet, sämtliche übertragenen und empfangenen Daten endgültig auf Virenbefall zu untersuchen.

Die Gefahr der Datenübermittlung geht vom Moment der Versendung von Daten an von der Betriebsstätte des Auftragnehmers auf den Auftraggeber über. Der Auftragnehmer haftet nicht für Datenübermittlungsstörungen, die außerhalb seines eigenen Betriebes entstehen.

Schäden, die dadurch entstehen, dass Dritte unbefugt Daten mit Absender und/oder Namen des Auftraggebers versenden, gehen zu Lasten des Auftraggebers. Er ist verpflichtet, seine Absender- und Zugangsdaten geheim zu halten und eventuelle Ausspähungen durch Dritte dem Auftragnehmer sofort bekannt zu machen.

Der Auftragnehmer muss die üblichen, einem sorgfältigen Kaufmannshandeln entsprechenden Vorkehrungen dafür treffen, dass ein unbefugter Zugriff auf die Daten des Auftraggebers durch Dritte (Hacker) vermieden wird. Aufgrund der Natur der elektronischen Medien kann jedoch keine Gewährleistung für Fälle übernommen werden, in denen Dritte auf solche Daten Zugriff erlangen.

Der Auftraggeber wird festgestellte objektive Mängel dem Auftragnehmer binnen einer Woche nach Erhalt der Übersetzung schriftlich anzeigen. Unterbleibt eine Mängelrüge, gilt die Übersetzung als vertragsgemäß erbracht, und es können keine Ansprüche wegen Mängel der Übersetzung mehr geltend gemacht werden. Dies gilt, soweit zulässig, auch für Mangelfolgeschäden.

Wird ein Mangel angezeigt, hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer er dem Auftraggeber die Möglichkeit einräumt, den benannten Mangel unentgeltlich zu beseitigen. Unterbleibt die Beseitigung, kann der Auftraggeber Minderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.

Schadensersatzansprüche sind dem Auftragnehmer schriftlich anzuzeigen und zu begründen. Original und Übersetzung sind auf Verlangen des Auftragnehmers einem unabhängigen Gutachter oder einem vom Auftragnehmer bestellten Rechtsvertreter zur Prüfung zur Verfügung zu stellen.

Sind oder werden Teile dieser Bedingung unwirksam, so wird die Wirksamkeit im Übrigen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung gilt einvernehmlich als durch eine solche ersetzt, die unter Berücksichtigung der Interessenlage den gewünschten und wirtschaftlichen Zweck zu erreichen am besten geeignet ist.

Soweit zulässig, ist ausschließlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten Berlin. Streitigkeiten sind ausschließlich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland zu schlichten, andere Rechtsnormen, auch internationale, werden ausdrücklich ausgeschlossen.